Aus Ausgabe 2/98 (August)

Im Zivildienst: Rühe-Erlaß plus 3 Monate

Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Bündnis 90/Grüne (Auszug)


Fragen kostet nichts - und manchmal erhält mensch sogar eine aufschlußreiche Antwort. In Ausnahmefällen gilt dies selbst für die Bundesregierung. Die nachfolgend in Auszügen dokumentierte Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage läßt nun mehr oder weniger vage Vermutungen der Gewißheit weichen: es gibt eine dem Rühe-Erlaß vergleichbare Regelung bezüglich der Entlassung von Totalverweigerern im Bereich des Zivildienstes. Eines kann der Vorschrift ganz bestimmt nicht vorgeworfen werden: logische Inkonsistenz, sie gehorcht den einfachen Regeln der Mathematik, in diesem Sinne: Rühe-Erlaß plus 3 Monate.

[...] Frage: 4. Gibt es für den Bereich des Zivildienstes, der formal dem Wehrdienst gleichgestellt ist, eine analoge Vorschrift, welche für den Fall der "eigenmächtigen Abwesenheit" (§ 25 ZDG) bzw. der "Dienstflucht" (§ 53 ZDG) die Voraussetzungen zur Entlassung aus dem Zivildienst regelt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Vorschrift? Welche Bedingungen sind in den betreffenden Fällen Voraussetzung für die Entlassung aus dem Zivildienst?

Antwort: Im Bereich des Zivildienstes existieren parallel zum Wehrpflichtgesetz entsprechende Regelungen. Ein Zivildienstleistender ist zu entlassen, wenn nach seinem bisherigen Verhalten durch seine weitere Dienstleistung die Ordnung im Zivildienst ernstlich gefährdet wird (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 ZDG). Er kann entlassen werden, wenn gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von 3 Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist; das gleiche gilt, wenn die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 ZDG).
Diese den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes entsprechenden Vorschriften, die bereits seit Inkrafttreten des Zivildienstgesetzes existieren, werden im Hinblick auf die Verpflichtung zur Dienstleistung restriktiv gehandhabt. Diese Vorschriften sollen keinesfalls ermöglichen, sich undisziplinierter Zivildienstleistender ohne weiteres zu entledigen. Insbesondere erfolgt eine Entlassung nur in Fällen, in welchen der Zivildienstleistende schlechthin untragbar geworden und nicht mehr zu disziplinieren ist oder er das Ansehen des Zivildienstes erheblich geschädigt hat. Für die Entlassung von Zivildienstleistenden bei eigenmächtiger Abwesenheit bzw. Dienstflucht gilt wegen der längeren Dienstzeit im Zivildienst (13 Monate) die Besonderheit, daß als Voraussetzung dafür die Verbüßung einer mindestens 10-monatigen Freiheitsstrafe erforderlich ist.

Anmerkungen:

Das BAZ wendet somit also bei der Frage der erneuten Einberufung ein zweistufiges Prüfungsschema an:

1. Sind Gewissensgründe im schriftlichen Urteil attestiert? Wenn ja, erfolgt keine zweite Einberufung, da das BAZ die Erfahrung gemacht hat, daß solche Verfahren in der Regel wegen des Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 23, 191-208; NJW 1968, 982; UrIS-Nr. 239) eingestellt werden. Da dies auch Einfluß auf Doppelbestrafungsverfahren haben könnte, in denen keine Gewissensgründe im Ersturteil attestiert worden sind, nimmt das BAZ hiervon seit längerer Zeit lieber Abstand und beschränkt sich auf Wiedereinberufung der letztgenannten Gruppe.

2. Wenn nein, wird die Höhe des Ersturteils zu Rate gezogen. Die Meßlatte: Rühe-Erlaß plus drei Monate. Liegt das Strafmaß darunter, hat der Toti damit Pech gehabt. Im Gegensatz zu vorher wird also die Gruppe von Totalverweigerern von der Doppelbestrafung ausgenommen, die zwar keine Gewissensgründe im Ersturteil attestiert bekommen haben, aber eine Strafhöhe von mindestens 10 Monaten erhalten haben. Praktische Bedeutung erlangt die Änderung momentan jedoch kaum, da zumindest zur Zeit selten Urteile in dieser Höhe ausgesprochen werden.


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