Aus Ausgabe 2/98 (August)

Marko Langert (Leipzig) - Klappe, die zweite


Marko hatte am 26. März 1998 seinen Prozeß wegen Dienstflucht am AG Leipzig. (vgl. OU 1/98, S. 11) Das Urteil war, zumindest realpolitisch besehen, relativ moderat: eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen á 20,- DM. Da sowohl die StA (deren Antrag das Gericht damit gefolgt war), als auch die Verteidigung damit "zufrieden" waren, stimmte Marko auf Anraten seines damaligen Verteidigers RA Borchers einem gegenseitigen Rechtsmittelverzicht zu, womit das Urteil mit sofortiger Wirkung Rechtskraft erlangte.
Richterin Werner "vergaß" jedoch leider, die in der mündlichen Urteilsbegründung durchaus attestierte Gewissensentscheidung in der schriftlichen Urteilsbegründung zu erwähnen. Was Marko schon kurze Zeit später vorausgesagt wurde, ist nun bittere Realität geworden. Das BAZ hat eine erneute Einberufung zum 01.09.1998 an Marko verschickt. Damit steht für Marko nun ein Doppelbestrafungsprozeß an.

In diesem Fall hatte Markos Verteidiger selbst zu diesem Schritt angeraten, da er über wenig Erfahrungen mit Strafprozessen gegen Totalverweigerer verfügte und deshalb die Doppelbestrafungsproblematik nicht kannte. Das Beispiel zeigt erneut, daß mensch mit der Wahl seines Verteidigers sehr sorgfältig umgehen und lieber die Finger von AnwältInnen lassen sollte, die sich nicht in der juristisch sehr speziellen Thematik der Totalverweigerung auskennen. Außerdem sollte mensch sich nie auf juristische Spielereien wie einen gegenseitigen Rechtsmittelverzicht einlassen sollte, bevor er sich nicht ausführlich mit seiner/m VerteidigerIn über alle (möglichen) Konsequenzen beraten hat. (je)


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